NEFIRE - Narrenverbund Neckar Fils Region e.V.
NZ Galgenberghenker

Satzung

Narrenverbund Neckar Fils Region

Fassung vom 08.10.2011

§ 1 Name

Der Narrenverbund trägt nach der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Göppingen den Namen
Narrenverbund Neckar Fils Region e.V.

§2 Sitz und Geschäftsjahr

Sitz des Vereins ist Göppingen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung der Schwäbischen Fasnet. Durch Teilnahme an Veranstaltungen während und außerhalb der Fasnet fördert der das Brauchtum und trägt zur weiteren Vielfalt bei.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft kann jeder Verein und jede Gruppe erlangen, der/die Freude an der schwäbischen Fasnet hat. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an das Präsidium zu stellen. Mit der Antragstellung wird die Satzung des Vereins anerkannt.

2) Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

1) Auflösung des jeweiligen Vereins oder der Gruppe

2) Austritt

3) Ausschluss

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte. Eine Rückzahlung des Beitrags ist ausgeschlossen.

§ 7 Ausschluss

1) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand nach vorheriger Anhörung des betroffenen Vereins oder der betroffenen Gruppe.

3) Der Beschluss ist dem/der Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

4) Gegen die Entscheidung kann der/die Betroffene binnen eines Monats nach der Zustellung Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit
¾ Mehrheit endgültig. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

1) Jedes Mitglied ist verpflichtet einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

2) Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

3) Der Betrag muss zu Beginn des Kalenderjahres, spätestens am 31. März beim Kassierer eingegangen sein.

4) Während des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder haben für das Eintrittsjahr den vollen Betrag zu zahlen.

§ 9 Rechte und Pflichten

1) Jedes Mitglied kann an den Versammlungen mit 2 Delegierten teilnehmen.

2) Jedes Mitglied ist verpflichtet die Satzung und die Beschlüsse des Vereins zu beachten und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins und seiner Mitglieder schaden könnte.

3) Eine Mitarbeit im Verein erfolgt ehrenamtlich.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1) das Präsidium

2) der Gesamtvorstand

3) Mitgliederversammlung

§ 11 Präsidium

1) Das Präsidium besteht aus dem 1. Präsidenten, dem 2. Präsidenten als dessen Stellvertreter. Sie erledigen gemeinsam den Geschäftsablauf. Ihre persönlichen Aufwendungen werden ihnen auf Nachweis ersetzt. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Vereinsintern gilt dass im Fall der tatsächlichen und rechtlichen Verhinderung des 1. Präsidenten, der 2. Präsident seine Funktion übernimmt.

2) Der 1. Präsident oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter leitet den Verein. Er hat die Organe einzuberufen, deren Sitzungen vorzubereiten und zu leiten. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.

3) Der 1. Präsident oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter darf bis zu einem Betrag von
500€ für Vereinszwecke frei und ohne Zustimmung der Gesamtvorstandschaft verfügen. Bei
Beträgen darüber Hinaus muss der Gesamtvorstand einberufen werden.

§ 12 Gesamtvorstand

1) Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem Präsidium
b) dem Schriftführer
c) dem Kassierer
d) bis zu zehn Beisitzern
e) dem Pressereferenten
f) dem Jugendreferenten

2) Der Kassierer erledigt die allgemeinen Kassengeschäfte. Er kann hierzu durch den 1. Präsidenten bevollmächtigt werden. Er führt das Mitgliederverzeichnis und erstattet der Mitgliederversammlung den Kassenbericht.

3) Der Schriftführer hat über die Gesamtvorstandssitzungen sowie über die Mitgliederversammlungen Protokolle zu führen. Sie sind von ihm und einem Präsidiumsmitglied zu unterschreiben.

4) Scheidet eines der Gesamtvorstandsmitglieder vorzeitig aus, wählt der Gesamtvorstand einen Ersatzmitglied für den Rest der Wahlperiode.

5) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung gemäß § 15 für die Dauer von drei Jahren gewählt.

6) Die Mitglieder des Gesamtvorstands bleiben nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist.

7) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner vorhandenen Mitglieder einschließlich eines Präsidenten anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Präsidenten; im Falle seiner Abwesenheit die Stimme des 2. Präsidenten.

8) Die Aufnahme von Krediten auf den Verein ist untersagt.

9) Die Aufwendungen des Gesamtvorstands werden auf Nachweis ersetzt.

§ 13 Kassenprüfer

1) Die Kasse und das Rechnungswesen des Vereins sind von zwei Kassenprüfern, die dem Gesamtvorstand nicht angehören sollen, nach Abschluss eines Rechnungsjahres zu prüfen. Die Prüfer sind befugt auch zwischenzeitlich Kassenkontrollen vorzunehmen. Über das Prüfungsergebnis haben die Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung zu berichten.

2) Die Prüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlperiode.

§ 14 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus zwei Delegierten pro Vereinsmitglied.

1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b) einmal jährlich, möglichst in den ersten 3 Monaten nach Fasnetsdienstag.

2) Die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer oder eines anderen Gesamtvorstandsmitglieds schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3) Die Befugnisse der Mitgliederversammlung bestehen insbesondere aus:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidenten, des Kassierers, des Schriftführers und deren Entlastung
b) Wahl des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer
Kann ein Amt des Gesamtvorstandes von einem Mitglied der Mitgliederversammlung nicht besetzt werden, können die Delegierten aus ihrem Verein oder ihrer Gruppe ein geeignetes Mitglied vorschlagen.
c) Erlass und Veränderung der Vereinssatzung
d) Auflösung des Vereins mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder

§ 15 Wahlen, Abstimmung, Beschlussfassung

1) Wahlen finden grundsätzlich geheim statt. Ist nur ein Bewerber vorhanden oder liegt kein Einwand dagegen vor, so kann auch offen gewählt werden.

2) Abgestimmt wird durch Handzeichen. Es entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Präsidenten; im Falle seiner Abwesenheit die Stimme des 2. Präsidenten. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

3) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung.

4) Zu einem Beschluss, der die Satzung oder Teile der Satzung ändert, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich.

5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 16 Auflösung des Vereins

1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. (§ 15 Abs. 5)

2) Die Liquidatoren des Vereins sind die Präsidiumsmitglieder, es sei denn die Mitgliederversammlung fasst einen anderen Beschluss.

3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Baden-Württemberg. Dieses hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 4 dieser Satzung zu verwenden.

§ 17 Ermächtigung des 1. Präsidenten

Zu redaktionellen Änderungen bzw. Ergänzungen der Satzung zur Erledigung vor dem zuständigen Amtsgericht bezüglich der Eintragung im Vereinsregister wird der 1. Präsident ermächtigt.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 08.10,2011 beschlossen.

Daniel Paasch, Präsident · Talweg 6 · D-73037 Göppingen · Fon +49 (0)7161 5045352 · info@nefire.de

 

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